Angaben gemäß § 5 TMG
Allgemeine Verkaufsbedingungen *)
1.
Geltungsbereich
1.1
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310
Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen ab-weichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimmen.
1.2
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Ne-benabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Ver-
kaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegen-beweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2.
Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese in-nerhalb von zwei Wochen annehmen.
3.
Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterla-gen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugäng-lich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
4.
Preise und Zahlung
4.1
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk aus-schließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfol-gen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lie-ferung zu zahlen (Alternativen: „ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rech-
nungsstellung zahlbar“ oder „ ... ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe An-lage 1)
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehal-ten.
*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis auf der Vorderseite und die Anmerkungen im An-hang 1!
4.4
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5.
Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.
Lieferzeit
6.1
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemä-ße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Ver-trages
bleibt vorbehalten.
6.2
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vor-behalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lie-ferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugs-
entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
6.4
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
7.
Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lie-ferungen,
auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versi-chern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und In-spektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzei-tig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat-ten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsver-kehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Be-steller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor-liegt.
8.4
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Be-stellers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit ande-ren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den ande-ren bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Mitei-gentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns ver-wahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch sol-che Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.5
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei-zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9.
Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
9.1
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns geliefer-ten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vor-sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungs-frist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlos-sen werden).
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend
vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.3
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rück-griffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenser-satzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge feh-lerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be-triebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonde-rer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vor-genommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf-wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausge-schlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nach-träglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen-den
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestel-lers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
10.
Sonstiges
10.1
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Ver-trag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
10.3
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages ge-troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Hessischen Industrie- und Handelskammertags.
Anmerkungen
Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht
im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskon-trolle der
§§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Ver-wendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der
Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Ausle-gung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.
Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unter-nehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten
berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lö-sung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unterneh-mern
ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benach-teiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente
Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Ver-tragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transpa-
renzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- neu
- Käufer ist Verbraucher
2 Jahre
- Käufer ist Unternehmer
1 Jahr
- gebraucht
- Käufer ist Verbraucher
1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer
keine
Baumaterialien (sofern eingebaut)
- neu
5 Jahre
- gebraucht
- Käufer ist Verbraucher
1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer
keine
unbebaute Grundstücke
keine
Bauwerke
- Neubau
5 Jahre
- Altbau
keine
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf
durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseiti-gung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraus-
setzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht mög-lich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend
machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirk-sam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht
aberkannt wird.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver-
letzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ge-setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugs-zinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt
der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht.
Unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.
Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Hessischen Industrie und Handelskammertags.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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